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Fragen zu unseren Energieberatungen
Beim individuellen Sanierungsfahrplan wird bei Ihrem Gebäude zunächst der IST-Zustand erfasst und bewertet. Maßgebend ist hierbei insbesondere die Anlagentechnik sowie die energetische Qualität der Gebäudehülle. Auf Basis dessen werden individuelle Maßnahmenpakete zur Verbesserung der Immobilie entwickelt. Die Kosten der Erstellung eines iSFP werden aktuell zu 80 % vom BAFA gefördert. Ferner können bei der Umsetzung einer vorgeschlagenen Maßnahme meist erhöhte Förderungen erzielt werden. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu für nähere Informationen.
Ein Lüftungskonzept soll eine ausreichende Belüftung von Immobilien sicherstellen. Es wird bei Neubauten oder im Rahmen diverser Sanierungsmaßnahmen entwickelt und stellt eine Fördervoraussetzung dar.
Ermittlung der notwendigen Wärmezufuhr zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Raumtemperatur in Watt. Die Heizlast wird beeinflusst durch die Gebäudelage, der energetischen Qualität der Gebäudehülle sowie dem Bestimmungszweck der einzelnen Räume. Eine Heizlastberechnung ist nötig zur Dimensionierung Ihres Heizsystems. Für den Einbau einer Wärmepumpe kann ein sog. Wärmepumpencheck im Vorfeld nötig sein.
Bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist für die Bearbeitung ein Vor-Ort-Termin am betreffenden Objekt nötig. Bei der Datenaufnahme für einen hydraulischen Abgleich müssen alle vorhandenen Heizflächen detailliert aufgenommen werden. Dem KEHEna Mitarbeiter sollte demzufolge Zugang zu sämtlichen Räumen der Immobilie gewährt werden.
Folgende Unterlagen sollten bei einer Datenaufnahme bereitgestellt werden:
- Gebäudeplan
- Schornsteinfeger-Messbescheinigung
- Infos zu getätigten Sanierungen (Fenster, Fassade, Dach, )
- Wärmeschutznachweis U-Wert Berechnung
Ein Energieausweis dient zur Visualisierung der energetischen Qualität eines Gebäudes. Die Gültigkeit beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Sowohl im Neubau als auch bei Vermietung/Verkauf ist ein gültiger Energieausweis zwingend erforderlich. Es wird in Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis unterschieden.
Bedarfsausweis
Bewertung des Gebäudes auf Grundlage der energetischen Qualität der Gebäudehülle sowie der Anlagentechnik (Heizung und Warmwasser). Mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln werden Primär- und Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Bei Neubauten sowie bei Gebäuden mit Bauantrag vor 01.11.1977 ist ausschließlich ein Bedarfsausweis gültig.
Verbrauchsausweis
Bewertung eines Gebäudes aufgrund der Energieverbräuche von drei aufeinanderfolgenden Jahren für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung. Bei Nichtwohngebäuden sind zusätzlich Stromverbräuche relevant.
Ein Blower-Door-Test dient zur Prüfung der Luftdichtigkeit eines Gebäudes. Durch eine Leckageortung können gezielt Undichtigkeiten an der Gebäudehülle ermittelt werden. Im Rahmen einer Über- und Unterdruckmessung bei 50Pa Differenzdruck kann die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle bestimmt werden. Wird ein Blower-Door-Test baubegleitend durchgeführt, sind ggf. zusätzliche Maßnahmen zur Abdichtung bereits im Vorfeld zu ergreifen.
- Reine Messdauer 45 min
- Gesamtdauer 1-2 h inkl. Auf- und Abbau
- Erstellung eines Messzertifikats am Ende der Messung
Ein hydraulisch abgeglichenes Heizsystem sorgt dafür, dass alle Heizkörper bzw. Fußbodenheizkreise mit der passenden Wassermenge versorgt werden können. Dies wird durch die Einstellwerte der Heizkörperventile geregelt. Folglich wird vermieden, dass Räume welche sich nahe am Heizkessel befinden zu stark bzw. weiter entfernte Räume nicht ausreichend erwärmt werden. Darüber hinaus wird die optimale Vorlauftemperatur für das Heizsystem ermittelt.
Ein hydraulischer Abgleich erhöht also die Effizienz Ihres Heizsystems und senkt Energiekosten. Bei einem Heizungstausch ist der hydraulische Abgleich eine Fördervoraussetzung.
Fragen zu Fördermaßnahmen BAFA
Sobald Ihr Bauvorhaben durchgeführt wurde und Sie alle Rechnungen der Fachunternehmer erhalten haben, schicken Sie uns diese bitte gesammelt zu. Bitte beachten Sie, dass die Rechnungen auf den Namen des Antragstellers lauten müssen und bezahlt wurden. Hierbei ist zu beachten, dass nur personalisierte Rechnungen akzeptiert werden, also keine einfachen Kassenzettel o.ä.).
Zu Schlussrechnungen mit aufgeführten Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen erforderlich.
Der Zuwendungsbescheid erstreckt sich über eine Dauer von zwei Jahren, d.h. nach Erhalt sollte Ihr Bauvorhaben innerhalb dieser Periode abgeschlossen sein. Gegebenenfalls kann dieser Zeitraum aus nachweislichen Gründen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Zuschüsse werden grundsätzlich erst nach Beendigung des Bauvorhabens durch das BAFA ausbezahlt. Die Dauer des Bauvorhabens sollte daher bereits von Beginn an bei der Planung mit einkalkuliert werden. Die Wartezeit beträgt je nach Arbeitsaufkommen beim BAFA zwischen drei und sechs Monaten. Nach Eingang des Auszahlungsbescheids ist das Geld binnen 14 Tagen auf Ihrem Konto.
Zunächst ist von Ihnen eine Vollmacht auszufüllen, welche wir für die Antragsstellung benötigen. Für die Antragstellung ist auch ein Kostenvoranschlag (Angebot) des jeweiligen Fachunternehmers notwendig. Das geplante Investitionsvolumen ist Grundlage für die Antragstellung sowie den Zuwendungsbescheid. Die Beauftragung des Fachunternehmers darf nicht vor Antragstellung erfolgen.
Energieberatungs-Leistungen werden zwischen 50 % und 80 % gefördert. Nähere Informationen erhalten Sie auf info@kehena.de oder unter 09441/2099982.
Je nach Arbeitsaufkommen beim BAFA dauert es zwei bis vier Monate, bis der Zuwendungsbescheid erstellt wird.
Wir kümmern uns um den kompletten Kommunikationsablauf von Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderung und stellen die Erfüllung der jeweiligen Fördervoraussetzung sicher. Sie müssten uns lediglich Ihre personalisierten Rechnungen zukommen lassen und die von uns erstellte Investitionskostenaufstellung gegenzeichnen.
Die Fördersätze für die jeweiligen energetischen Sanierungsmaßnahmen legen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fest. Eine konkrete Fördersumme ergibt sich aus dem Fördersatz und den anfallenden Kosten. Die Fördersumme ist außerdem durch eine Höchstsumme begrenzt.
Weiterführende Informationen:
https://www.energie-fachberater.de/dokumente/foerderung-sanierung- 20230101-uebersicht-energie-fachberater.pdf
Fragen zu Fördermaßnahmen KfW
Das Datum der Inbetriebnahme der Heizungsanlage ist relevant. Das Alter der Heizungsanlage ist anhand geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Ab September 2024 können Sie sich im KfW-Portal identifizieren und Nachweise einreichen um Ihren Zuschuss zu erhalten. Die Nachweise müssen spätestens 36 Monate nach dem Zusageschreiben und innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung sein. Die KfW prüft die angegebenen Dokumente und zahlt in der Regel innerhalb ein bis zwei Monaten aus.
Ja, die KfW berücksichtigt bei der Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens auch im Ausland erzielte Einkommen. Hat Ihr Haushalt in den relevanten Jahren vollständig oder teilweise im Ausland Einkünfte erzielt, benötigen wir die im Ausland erhaltenen Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung.
Die beglaubigte Übersetzung muss durch einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer gefertigt worden sein. Sie finden einen öffentlich vereidigten und anerkannten Übersetzer unter www.justiz-uebersetzer.de.
Ja, die Auflassungsvormerkung ist bei Antragstellung ausreichend. Mit Einreichung des Nachweises müssen Sie im Grundbuch als Eigentümern bzw. Eigentümer eingetragen sein.
Nein, Privatpersonen, die nicht Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie sind, sind nicht antragsberechtigt.
Nach Absenden des Antrages kann die Eingabe nicht mehr verändert werden. Die korrekten Werte teilen Sie uns im Zuge der Nachweiseinreichung mit. Hierbei reichen Sie die relevanten Einkommensteuerbescheide ein, aus denen wir die korrekten Werte übernehmen. Anhand dessen prüfen wir die Einkommensgrenzen.
Ein Wechsel ist nur möglich, wenn noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. In diesem Fall können Sie auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichtserklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen.
Ab dem 01.01.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Heizungsförderung ist somit möglich.
Wurde in der Bestätigung zum Antrag eine falsche Hausnummer erfasst, ist diese in die Zusage übernommen worden. Eine Änderung der Hausnummer kann durch Ihre Expertin oder Ihren Experten für Energieeffizienz bzw. Ihr Fachunternehmen im Zuge der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung vorgenommen werden.
Nein, zur Nachweiseinreichung werden zwingend die Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre (2021 und 2022) benötigt. Andere Nachweisdokumente werden von der KfW nicht akzeptiert.
Der Bewilligungszeitraum, der in Ihrem Zusageschreiben festgelegt wird, kann leider nicht verlängert werden. Sie haben in der Regel 3 Jahre Zeit, Ihre Maßnahme umzusetzen.
Der Zuwendungsbescheid erstreckt sich über eine Dauer von zwei Jahren, d.h. nach Erhalt sollte Ihr Bauvorhaben innerhalb dieser Periode abgeschlossen sein. Gegebenenfalls kann dieser Zeitraum aus nachweislichen Gründen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Nein. Eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist nicht möglich.
Sie haben die Möglichkeit, auf die bestehende Zusage zu verzichten und einen neuen Antrag zu stellen. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Bei einem Verzicht ab dem 31.12.2024 können Sie frühestens 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW für das gleiche Vorhaben einen neuen Antrag stellen.
Ja, Sie können die Förderung „Wohngebäude – Kredit (261)“ mit der neuen Heizungsförderung kombinieren und Ihre Vorhaben parallel durchführen. Wichtig ist, dass keine Kosten doppelt angesetzt werden. Das bedeutet, die Kosten für die neue Heizung sind aus den Gesamtkosten für die Sanierung zum Effizienzhaus herauszurechnen.
Die Kombination ist auch dann möglich, wenn Sie eine Zusage für die Förderung „Wohngebäude – Kredit (261)“ aus dem Jahr 2023 oder den Vorjahren haben. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Sie für die neue Heizungsanlage keinen Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 29.12.2023 abgeschlossen haben.
Wichtiger Hinweis: Die Vorteile für ein Effizienzhaus Erneuerbare-Energien-Klasse im Programm „Wohngebäude – Kredit (261)“ können bei dieser Kombination nicht genutzt werden.
Nein. Eine Förderung ist ausschließlich für Vorhaben möglich, deren Lieferungs- oder Leistungsverträge ab der Veröffentlichung der Richtlinie am 29.12.2023 abgeschlossen wurden.
Lieferungs- oder Leistungsverträge im Zeitraum vom 29.12.2023 bis zum 31.08.2024 müssen keine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten. Wichtig ist, dass Sie Ihren Antrag in diesem Fall bis zum 30.11.2024 stellen.
Erst für Lieferungs- oder Leistungsverträge, die ab 01.09.2024 geschlossen werden, ist die Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage verpflichtend. Ohne diese Bedingung, ist eine Antragstellung und Förderung nicht möglich. Der bedingungslose Vertragsabschluss gilt in diesem Fall als schädlicher Vorhabenbeginn.
Wichtig: Anträge in dem Zeitraum ab 01.09.2024 müssen in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden, damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann.
Nein, es ist ausreichend, den Lieferungs- und Leistungsvertrag des Hauptgewerks (Heizung) einzuholen.
Der Grundbuchauszug muss mit Nachweiseinreichung im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen werden. Andere Nachweisdokumente akzeptieren wir nicht.
Nach der Antragstellung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung sowie die technische Projektbeschreibung für Ihr Projekt von uns. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr förderschädlich den Fachunternehmer für die Umsetzung zu beauftragen. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids können Sie mit Ihrer Förderung rechnen. Grundsätzlich besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den Maßnahmen gehören:
- der Kauf und die Installation von: solarthermischen Anlagen,Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpe, Brennstoffzellenheizungen, wasserstoffähige Heizungen sowie innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
- die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
- die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
- die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
Zunächst ist von Ihnen eine Vollmacht auszufüllen, welche wir für die Antragsstellung benötigen. Für die Antragstellung ist auch ein Kostenvoranschlag (Angebot) des jeweiligen Fachunternehmers notwendig. Das geplante Investitionsvolumen ist Grundlage für die Antragstellung sowie den Zuwendungsbescheid. Die Beauftragung des Fachunternehmers darf nicht vor Antragstellung erfolgen.
Ein Effizienzhaus ist ein energetischer Standard für Wohngebäude.
Er setzt sich aus 2 Kriterien zusammen: Wie hoch ist der Gesamtenergiebedarf der Immobilie? Und wie gut ist die Wärmedämmung der Gebäudehülle? Das wird mit den Werten Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust angegeben.
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind. Wir berücksichtigen bei einem Einfamilienhaus Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro. Davon erhalten Sie maximal 70 % als Zuschuss, also bis zu 21.000 Euro.
Für eine Komplettsanierung können bei der KfW zinsgünstige Kredite beantragt werden. Kredithöhe und Tilgungszuschuss richten sich nach der erreichten Effizienzhaus-Stufe. Detaillierte Infos zu Förderkonditionen erhalten Sie auf der Homepage der KfW. Wohngebäude – Kredit (261) | KfW
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
- Datenblatt
- Vollmacht
- Angebot
- Liefer- und Leistungsvertrag
Optional:
- Meldebescheinigung
- Grundbuchauszug
- Lohnsteuerbescheinigung 2021
- Lohnsteuerbescheinigung 2022
- Messbescheinigung des Kaminkehrers
- Luftbild Bayern Atlas mit Lageplan
Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
Ab sofort sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
Planmäßig ab Ende Mai 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Planmäßig ab August 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Die Kosten der Fachplanung und Baubegleitung werden im Rahmen der Heizungsförderung mitgefördert. Einen separaten Zuschuss gibt es nicht.
Energieberatungs-Leistungen werden zwischen 50 % und 80 % gefördert. Nähere Informationen erhalten Sie auf info@kehena.de oder unter 09441/2099982.
Das Alter des Grundbuchauszuges spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass dieser die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung widerspiegelt.
Das Alter der Meldebescheinigung spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass diese den Zeitpunkt der Antragstellung widerspiegelt.
Die KfW benötigt die Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung für alle relevanten Haushaltsangehörigen.
Ein Zusagebescheid für das Förderprogramm 458 liegt innerhalb weniger Tage vor.
Die Nachweise müssen fristgerecht, spätestens 36 Monate nach dem KfW-Zusageschreiben an die KfW gegeben werden.
Das Hochladen der Dokumente muss 6 Monate nach Ausstellungsdatum Ihrer letzten Rechnung erfolgen. Ist die letzte Rechnung zur Durchführung Ihres Vorhabens im September 2024 ausgestellt worden, haben wir bis Ende Februar 2025 Zeit, diese einzureichen.
Die Kommunikation wird über das KfW Portal in digitaler Form abgewickelt. Bitte leiten Sie uns sämtlichen Schriftverkehr, der auf Ihre persönliche E-Mail-Adresse kommt, weiter.
Die Fördersätze für die jeweiligen energetischen Sanierungsmaßnahmen legen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fest. Eine konkrete Fördersumme ergibt sich aus dem Fördersatz und den anfallenden Kosten. Die Fördersumme ist außerdem durch eine Höchstsumme begrenzt.
Weiterführende Informationen:
https://www.energie-fachberater.de/dokumente/foerderung-sanierung- 20230101-uebersicht-energie-fachberater.pdf
Grundförderung: 30 %. Effizienzbonus für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel: + 5 %. Klimageschwindigkeitsbonus: + 20 %. Einkommensbonus: + 30 %. Maximale Förderhöhe pro Antrag: 70 % der förderfähigen Kosten. Die Investitionssumme ist von den Wohneinheiten abhängig. Klimabonus sowie Einkommensbonus gibt es nur für die erste Wohneinheit.
Die Kosten der Fachplanung und Baubegleitung werden im Rahmen der Heizungsförderung mitgefördert. Einen separaten Zuschuss gibt es nicht.
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